Gartensatzung

Satzung des Kleingartenvereins „Freundschaft“ e.V. Bergen auf Rügen

§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Freundschaft“ e. V. Bergen auf Rügen, im folgenden Kleingartenverein (KGV) genannt.
Der Kleingartenverein ist im Innenverhältnis parteipolitisch und konfessionell neutral und nach außen hin unabhängig.
2. Er hat seinen Sitz in 18528 Bergen auf Rügen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund unter der Nummer: VR 2099 eingetragen.
Der Kleingartenverein ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e. V.
Der Kleingartenverein ist Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde Mecklenburg und Vorpommern e. V.
Der Kleingartenverein ist Mitglied im Inselverband der Gartenfreunde e. V. Rügen.
3. Der KGV ist ein Verein zur Förderung des Kleingartenwesens in der Stadt Bergen auf Rügen und ist gleiche Rechtspersönlichkeit und identisch mit dem früheren Verein des VKSK „Freundschaft“ Bergen auf Rügen.
4. Das Geschäftsjahr gilt als Kalenderjahr.
5. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Stralsund/Außenstelle Bergen auf Rügen

§2 Zweck und Aufgabe
1. Der KGV verfolgt nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes den Zweck, in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Bergen und dem Landkreis Vorpommern-Rügen das Kleingartenwesen auf Grund seiner sozialpolitischen Bedeutung kontinuierlich zu fördern, auf seine Entwicklung richtungsweisend Einfluss zu nehmen, seinen Erhalt zu sichern und seine Zukunft zielbewusst zu wahren.
2. Zur Verwirklichung dieses Zweckes wird sich der KGV insbesondere mit folgenden Aufgaben befassen:
a. Wahrnehmung der Aufgabe, die dem KGV durch das Kleingartenrecht zugewiesen sind,
b. Sammlung und Verbreitung wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse sowie Erfahrungen auf dem Gebiet des Umwelt- und Landschaftsschutzes, der Gartengestaltung und –bearbeitung sowie der Vereinsführung,
c. Unterrichtung über aktuelle Kleingartenfragen,
d. Fürsorge durch Abschluss von Versicherungskollektivverträgen,
e. Erziehung der Mitglieder zur Naturverbundenheit,
f. Koordinierung und Qualifizierung der Vorstandsmitglieder und eingesetzter Verantwortlicher Mitglieder des KGV.
3. Der KGV dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Der KGV verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf die Erzielung von Gewinn orientierten Ziele. Die Mittel des KGV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Der KGV sichert den Zutritt für die Allgemeinheit und dient als „Kleingartenpark“ zur Erhöhung des Umweltbewusstseins.
5. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KGV.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche, geschäftsfähige Person werden. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung des KGV, die Anerkennung der Gartenordnung sowie der Beitrags- und Gebührenordnung.
– Für die Nutzung eines Gartens ist ein Pachtvertrag abzuschließen.
– Der Pachtvertrag setzt eine Mitgliedschaft im KGV voraus.
– Mitgliedschaft und Pachtvertrag sind durch den Vorstand mittels Beschluss zu bestätigen.
– Ablehnungen bedürfen keiner schriftlichen Begründung.
– Ein Widerspruch wird ausgeschlossen.
– Eine Nutzung des Gartens ist erst dann rechtskräftig, wenn der Aufnahmebeschluss durch den Vorstand gefasst bzw. bestätigt wurde.

2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Antragsstellung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des KGV.
Mit der Unterschrift erkennt der Antragsteller alle Vereinsdokumente an.
Das Pachtverhältnis kann auch durch den Ehepartner erweitert werden.
Der KGV handelt im Auftrag des Inselverbandes Rügen als Generalverpächter, bei der Unterverpachtung.
3. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
3.1. Austritt am Schluss des Geschäftsjahres. Der Austritt ist bis zum 3. Werktag im Juli für den 30.11. des jeweiligen Jahres gegenüber dem Vorstand schriftlich und empfangsbedürftig zu erklären,
3.2. Regelung bei Verstößen gegen die Satzung u. a. geltenden Beschlüssen des Vorstandes:
3.2.1. Ausschluss, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung gegen die Satzung verstößt. Über „den“ Ausschluss entscheidet der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied eine Anhörung im Vorstand zu gewähren,
3.2.2. Ein Mitglied kann aus wichtigen Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
Störung des Vereinsfriedens oder bei vereinsschädigtem Verhalten;
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung des Gemeinschaftseigentum;
Diebstahl und/oder mutwillige Sachbeschädigung am Eigentum eines Pächters in dessen Garten.
Körperliche Angriffe oder gröbliche Beleidigung des Vorstandes oder dessen Beauftragten oder anderer Gartenfreunde.
Nichtbefolgung von Auflagen oder Weisungen des Vorstandes oder dessen Beauftragten im Wiederholungsfalle sowie die Nichteinhaltung des Kleingartenpachtvertrages, der Gartenordnung und von Ordnungen und Beschlüssen des Vereins.
Ehrloses oder unsittliches Verhalten, das zur Störung des Vereinsfriedens und /oder des Friedens in der Anlage geführt hat.
Handlungen, die das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig beeinträchtigen.
Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages durch den Verpächter, soweit diese durch das betreffende Vereinsmitglied verursacht wurde.
Schwerer und schuldhafter Nichtbeachtung der Satzung, der Gartenordnung und weitere Beschlüsse des Vereins und der Verbände, denen der Verein gegebenenfalls angehört.
– Als wichtiger Grund gilt auch, wenn das Mitglied nach zweimaliger Schriftlicher Mahnung an die letzte dem Verein bekannte Wohnanschrift den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
Als mindere Strafen kann der Vorstand verhängen:
Rüge;
befristete Nichtwählbarkeit für ein Vereinsamt;
befristeter Entzug des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung.
Für das Verfahren gilt der 1. Absatz entsprechend.
Vereinsstrafen können auch verhängt werden, wenn das Handeln oder Unterlassen des Mitglieds ohne Schuld erfolgte.
Eine Streichung als Mitglied kann erfolgen, wenn das betreffende Vereinsmitglied beim vorliegen von Gründen für einen Ausschluss auf die Maßnahme Abs. 1 nicht reagiert, wenn es nicht erreichbar ist oder wenn es durch sein Verhalten zeigt, dass es an der Mitgliedschaft nicht mehr interessiert ist. Die Streichung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.
Der Vorstand behält sich ein Hausverbot vor.

3.3. Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins,
3.4. Verlust der Steuerbegünstigung des Vereins,
3.5. Die Mitglieder des Vereins haben bei ihren Ausscheiden keinen Anspruch auf Vermögensanteile des Vereins,
4. Der Verein meldet den Mitgliederstand des Vereins entsprechend der besetzten Parzellen per 1.01. des Jahres bis zum 30.10. d. J. an die Geschäftsstelle des Inselverbandes Rügen.

§4 Organe des Vereins
4.1. Die Mitgliederversammlung,
4.2. der Vorstand,
4.3. die Prüfgruppe.

§ 5 Mitgliederversammlung
5.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins,
5.2. sie ist innerhalb von 4 Kalenderjahren für die Wahl des neuen Vorstandes einzuberufen,
5.3. einmal im Kalenderjahr ist die Mitgliederversammlung einzuberufen,
Die Einladung ist durch den Vorsitzenden oder den stellv. Vorsitzenden zu erfolgen. Sie kann schriftlich oder ortsüblich den Mitgliedern mit einer Frist von 4 Wochen (mindest) bekannt zu machen,
5.4. Ehrenmitglieder des Vereins können mit beratender Stimme teilnehmen, wenn sie nicht mehr Mitglied/Pächter im Verein sind,
5.5. die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
5.6. Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung gehören:
Entgegennahme und Bestätigung eines schriftlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes;
Entgegennahme und Bestätigung des Finanzberichtes;
Entgegennahme eines schriftlichen Gesamtberichtes der Prüfgruppe.
Die/der Vorsitzende des Vereins wird direkt gewählt. Die Mitglieder des Vereins schlagen die weiteren Vorstandsmitglieder vor und werden durch die Mitgliederversammlung im Block gewählt.
Die Zuordnung der einzelnen Vorstandsämter erfolgt in der konstituierenden Sitzung des gewählten Vorstandes durch seine Mitglieder.
Die Funktionen sind ortsüblich bekannt zu machen.
Beschlussfassung über Anträge und gegeben falls über Satzungsänderungen;
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
Beschlussfassung über den Haushaltsplan
Bestätigung der Prüfungsordnung.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.
In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Es zählen nur die abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenenthaltung entfällt. Alle Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Hand.
8. Zur Satzungsänderung ist ein ¾ Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder erforderlich.
9. Wahlen werden auf der Grundlage der Wahlordnung durchgeführt.
10. Es ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung bestätigten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Beschlussprotokoll ist innerhalb von 6 Wochen ortsüblich bekannt zu machen.
Gegen das Beschlussprotokoll kann innerhalb von 4 Wochen ein schriftlich, begründeter Berichtigungsantrag gestellt werden. Er ist an den Vorstand zu richten und wird von Selbigen entschieden.
11. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 3 Wochen mit schriftlicher Begründung an den Vorstand zu richten. Später eingehende oder die auf der Mitgliederversammlung zu neuen Tagesordnungspunkten gestellt wurden, können nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugelassen werden.
12. Anträge zur Satzungsänderung müssen mindestens 6 Wochen vorher an den Vorstand gerichtet werden.
13. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen durch den Vorstand, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert,
muss einberufen werden auf schriftlich, begründeten Antrag von mindestens 30% der Mitglieder.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 8 Wochen nach Antragstellung durchzuführen.

§6 Aufgaben des Vorstandes
1. Durch den Vorsitzenden des Vorstandes ist einmal im Monat zur Versammlung zu laden.
Die Tagesordnung/Beschlüsse sind den Vorstandsmitgliedern mindestens 14 Tage vor der Sitzung zu zustellen.
Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden oder seines Stellvertreters geleitet.
Der Vorstand des Vereins beschließt über alle Fragen, Aufgaben und Maßnahmen des Vereins, soweit nicht satzungsgemäß die Mitgliederversammlung zuständig ist, mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte anwesend sind.
2. Beschlussfassungen über Umlagen zur Finanzierung eines Sonderfinanzierungsbedarfs über den normalen Geschäftsbetrieb hinaus kann eine Umlage erhoben werden. Die Umlage darf das Einfache des normalen Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten.
3. Berufung der Delegierten zur Delegiertenkonferenz des Inselverbandes.
4. Kooptieren neuer Mitglieder des Vorstandes bei Ausfall von Mitgliedern bis zu einer Neuwahl; kooptierte Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Außenvertretung und Übernahme des Vorsitzes.
5. Kooptieren neuer Mitglieder der Prüfgruppe; die kooptierten Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Übernahme des Vorsitzes.
6. Beschlussfassung über Anerkennung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
7. Bestätigung und Anerkennung eines Seniorengartens.
8. Beurlaubung von Vorstandsmitgliedern.
9. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§7 Der Vorstand
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt und für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederwahlversammlung (4 Jahre). Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kooptiert der Vorstand ein neues Mitglied. Dieses ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen und erfüllt das Amt bis zur Neuwahl.
1. Der Vorstand vertritt den Verein gemäß §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins erforderlich, wobei mindestens der Vorsitzende oder der Stellvertreter mitzuwirken hat.
Der Vorstand haftet gegenüber den Mitgliedern und Dritten bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, eine darüber hinaus gehende Haftung ist ausgeschlossen.
2. Der Vorstand kann zur Unterstützung und zur Erfüllung der Aufgaben Beiräte und Arbeitsgruppen berufen. Die Abberufung erfolgt über den Vorstand, wenn keine Notwendigkeit mehr besteht.
3. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§8 Finanz- und Rechnungswesen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Grundlage der Arbeit ist die von der Mitgliederversammlung bestätigte Finanzordnung/Haushalt. Der Haushaltsplan ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen und durch die Mitgliederversammlung, das vergangene Jahr, dem Vorstand „Entlastung“ zu erteilen.
2. Der Verein finanziert sich aus:
a. Mitgliedsbeiträgen
b. Umlagen
c. Zuwendungen, Spenden und Stiftungen
Fördermittel sind zweckgebunden einzusetzen.
3. Beiträge, Umlagen und Pacht sind bis zum 31.10. des Jahres für das kommende Jahr an den Verein zu überweisen. Forderungen aus Energie und Wasser sind bis zum 31.03. für das vergangene Jahr an den Verein zu überweisen. Die Forderungen sind in einer Summe zu überweisen.
4. Teilzahlungen sind nur auf schriftlichen Antrag an den Vorstand zu stellen, welches mittels Beschluss eine endgültige Entscheidung trifft.
Eine Verzinsung behält sich der Einforderer vor.
Die Finanzen sind von Schatzmeister, entsprechend des Haushaltsplanes zu verwalten.
5. Der Abschluss des Geschäftsjahres ist mindestens in Form einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzunehmen.
6. Grundsätzlich ist jede Mitarbeit im Verein ehrenamtlich.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes, der Prüfgruppe sowie der Beiräte und Arbeitsgruppen eine pauschale Entschädigung gezahlt werden.
Die steuer –und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten.
Die Zahlung der Entschädigung gilt mit der Genehmigung des Haushaltsplanes als beschlossen.
Sofern Haushaltspläne nach den Beginn des Geschäftsjahres genehmigt werden, gilt der Beschluss.
Über die Gewährung einer pauschalen Entschädigung rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres.
Fahrt- und Übernachtungskosten, sowie Tagegeld werden nach der Reisekostenverordnung des Landesverbandes und nach Beschluss des Vorstandes erstattet.
7. Der Verein haftet Dritten gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§9 Prüfgruppe
1. Die Prüfgruppe besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie dürfen keine weiteren Funktionen im Verein haben.
2. Die Mitglieder der Prüfgruppe wählen den Vorsitzenden der Prüfgruppe.
3. Die Prüfgruppe unterliegt keiner Weisung sowie Beaufsichtigung durch den Vorstand.
4. Die Prüfgruppe ist gegenüber dem Vorstand nicht weisungsberechtigt. Ihre Empfehlungen haben empfehlenden Charakter.
5. Die Prüfgruppe richtet sich nach dem von ihnen selbsterstellten Arbeitsplan.
6. Die Prüfgruppe unterliegen die Rechnungsprüfung und die finanzielle Prüfung des materiellen Vermögens des Vereins. Sie übt im Auftrag der Mitgliederversammlung eine Aufsichts- und Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand zur Einhaltung der Satzung und Beschlüsse zu den Finanzen des Vereins aus.
7. Nach Abschluss jeden Geschäftsjahres erfolgt eine finanzielle Gesamtprüfung. Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand vorzulegen.
8. Der Mitgliederversammlung ist ein schriftlicher Gesamtbericht zu geben.
9. Der Vorsitzende oder ein Mitglied der Prüfgruppe haben das Recht zur Teilnahme an den Beratungen des Vorstandes. Es besteht kein Stimmrecht in der Beratung. Rederecht, mit beratender Stimme ist/kann gewährt werden.

§ 10 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im KGV „Freundschaft“ e. V. Bergen auf Rügen ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern, Vorstandsmitgliedern, Mitglieder der Prüfgruppe, Wegebeauftragte und weitere Beauftragte des Vorstandes ( Leiter Arbeitseinsatz, Verantwortlich. Für Abwasser ) digital gespeichert:
Name,
Vorname,
Adresse
Geburtsort
Geburtsdatum
Telefonnummer
E-Mailadresse
Zeiten der Vereinszugehörigkeit

2. Den Organen des Vereins, allen ehrenamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
3. Meldungen an den Inselverband unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes, wenn es sich um personenbezogene Daten handelt.
Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken.
4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrecht einschließlich Ordnungen und Beschlüsse u. a. des Vereins kann bei Notwendigkeit personenbezogene Daten weiter gereicht werden. Die Daten sind auf ein Minimum zu reduzieren.
5. Im Zusammenhang mit unserem Vereinsleben sowie sonstigen Veranstaltungen kann der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder mit Zustimmung der Person weiter reichen.
6. Zu Sicherung von der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtflächen ist es möglich ortsüblich (Schaukasten) betroffene Mitglieder in Kenntnis zu setzen, wobei nur durch Nennung der Gartennummer diese Information erfolgt. Widerspruch sind gegenüber des Vorstandes anzumelden.
7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung. Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
8. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht. sobald ihre Kenntnisse nicht mehr erforderlich sind Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter gelöscht.
9. Die Videoüberwachung rund um das Vereinshaus dient dazu, das Objekt und die umliegende Plätze (Lagerplatz) gegen Einbruch, Diebstahl und Vandalismus zu schützen. Die Kamera nimmt nur Bildmaterial auf und dies wird nur in einem begrenzten Zeitraum gespeichert.
Hinweisschilder sind dafür angebracht, die für jedermann sichtbar sind.
Diese Aufnahmen werden weder im Internet oder auf anderen Wegen veröffentlich.

§11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit der Tagesordnung „Auflösung des Vereins „Freundschaft“ e. V. Bergen auf Rügen einzuberufen ist“.
2. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist mindestens eine ¾ Mehrheit erforderlich.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kleingärtnerei.
4.1. Als genaue Bezeichnung wird der „Inselverband der Gartenfreunde e. V. Rügen“ genannt.
5. Das Restvermögen wird nach Ablauf eines Jahres nach öffentlicher Bekanntmachung an den Berechtigten übergeben.

§12 Schlussbestimmungen
1. Alle Funktionsbezeichnungen erfolgen unabhängig von Geschlecht des Funktionsträgers.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus redaktionellen Gründen notwendig werdenden Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder des Vereins sind hierüber unverzüglich zu informieren.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein, soll nicht die gesamte Satzung unwirksam werden. Anstelle der ungültigen Regelung soll dann eine dem Willen des Vorstandes oder der gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Regelung wirksam werden.
4. Diese Satzung wurde am 20.05.2022 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Satzung vom 24.05.2019 tritt damit außer Kraft.